Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulzulassungsgesetz NW 1993
HZG NW 1993§ 12
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/12#abs-1 (1) Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche Aufgabe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZG%20NW%201993/12#abs-2 (2) Der Zentralstelle ist die Aufgabe übertragen, das Feststellungsverfahren nach Artikel 14 des Staatsvertrages mit Ausnahme der Entwicklung des Tests sowie der Organisation der Testabnahme an den Testorten durchzuführen.